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   OLG Bremen, 16.02.2012 - Ws 11/12 (2 Ws 14/12)   

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OLG Bremen, 16.02.2012 - Ws 11/12 (2 Ws 14/12) (https://dejure.org/2012,103969)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.02.2012 - Ws 11/12 (2 Ws 14/12) (https://dejure.org/2012,103969)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - Ws 11/12 (2 Ws 14/12) (https://dejure.org/2012,103969)
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Wird zitiert von ... (68)

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Denn in den letzten Jahren gab es (ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für WS 09/10 - WS 11/12) eine solche Deputatsminderung hier nur deshalb nicht, weil entweder der Prodekan der Medizinischen Fakultät kein/e Professor/in aus der Lehreinheit Vorklinik war, sondern - wie ja z.B. auch aktuell der Studiendekan selbst - jeweils aus der Lehreinheit Klinik stammte, oder weil die Stelle eines Prodekans ganz vakant war oder aber weil Frau Prof. K. zwar im vergangenen WS 11/12 auch schon Prodekanin war, jedoch wegen ihrer Freistellung für die Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung am Institut für Anatomie und Zellbiologie zu Recht völlig freigestellt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3. 2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 48 ff), so dass es eine Minderung eines Lehrdeputats infolge ihrer Prodekanin-Funktion naturgemäß nicht geben konnte, was sich allerdings nicht auswirkte, weil ihre W3 Stelle gem. § 46 Abs. 1 S. 3 LHG in vollem Umfang durch eine Professurvertretung mit 9 SWS ausgefüllt wurde (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 50 - 53).

    Am Institut für Physiologie wurden gegenüber dem Vorjahr WS 11/12 mit einer zusätzlichen halben befristeten E14/A13/A14 Stelle insgesamt 4, 5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) mehr in die Deputatsberechnung eingestellt, was als Zuwachs kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (KA S. 8, 10, 91).

    Zutreffend hat die Beklagte insoweit einen - gegenüber dem Vorjahr unverändert - gebliebenen Export im Umfang von insgesamt 8, 9112 SWS errechnet (siehe KA S. 104 und 108; zur gleichlautenden Berechnung zum WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 69 - 74).

    Bei der Berechnung des Exports in die beiden Studiengänge der Pharmazie hat die Beklagte - wie im Urteil zum letzten WS 11/12 angeregt - (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.112) zutreffend zwischen dem Studiengang Pharmazie Staatexamen und dem Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft unterschieden, weil es sich dabei um getrennte Studiengänge mit jeweils eigener Studienordnung und unterschiedlich großer Studierendenzahl handelt (30 im BSc.-Studiengang und 60 im Staatsexamens-Studiengang - siehe KA S. 109; im Einzelnen zur Exportberechnung für Pharmazie im letztjährigen WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 112).

    Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Zahnmedizin (KA S. 104, 106, 107; zu diesem Export im WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 90) ist nicht zu beanstanden.

    Die Beklagte hat diesmal die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40, 90 korrekt berechnet (KA S. 107), nämlich hinsichtlich eines Zeitraums von SS 09 - WS 11/12 die durchschnittliche Zahl der pro Semester zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin bestimmt (42,5) und davon die durchschnittliche Zahl der in eben diesem Zeitraum den Studiengang Fach Zahnmedizin neben dem Studiengang Humanmedizin belegenden Studierenden im Doppelstudium (0,33) abgezogen, sowie davon außerdem noch die Zahl der pro Semester den Studiengang Zahnmedizin als Zweitstudium belegenden Studierenden abgezogen (1,275), zu deren Ermittlung sie - anders als im Vorjahr - diesmal zutreffend auf die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der VergabeVO-Stiftung vorgeschriebene Quote von 3 % der Zulassungszahl abgestellt hat (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 92 - 99).

    Obwohl es an sich für die Studierendenzahl (Aq) auf den Durchschnittswert der Zahl der in den vergangenen Semestern zugelassenen Studierenden ankommt (§ 11 Abs. 2 KapVO VII), ist hier ausnahmsweise nicht ein Mittelwert zwischen den 8 zum WS 11/12 im 1. FS Zugelassenen und den 6 bereits zum WS 10/11 im 1. FS Zugelassenen zu bilden.

    Dabei ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, im Hinblick auf die von der ÄAppO geforderten klinischen Bezüge einen höheren als den angesetzten Import aus der klinisch-theoretischen Lehreinheiten von der Beklagten zu fordern oder gar im Hinblick auf ein rechnerisch vorhandenes Überangebot an Lehrdeputaten bei diesen Lehreinheiten einen fiktiven Dienstleistungsanteil dieser Einheiten an der vorklinischen Ausbildung anzusetzen (siehe dazu im Einzelnen schon zu diesen Seminaren im WS 11/12 VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152 ff, [157]).

    Im vergangenen Sommersemester 2012 etwa wurde diese Lehre ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite der Beklagten - wie durchweg auch schon in den Vorjahren - immer nur von nicht der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnenden Personen erbracht (siehe zum WS 11/12 insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 153).

    Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0, 8995 zugrunde (KA S. 4, 12, 132; soweit sie demgegenüber an anderer Stelle [KA S. 137] eine Schwundquote von 0, 9524 ausweist, handelt es sich um die - wohl versehentliche - Übernahme der das Sommersemester 2011 und das WS 2011/12 noch nicht mit umfassenden Vorjahresberechnung - siehe Kapazitätsakte zum WS 11/12 , S. 28).

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt.

    Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt.

    Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk "noch in Planung" enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln.

    Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen].

    Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter "Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis" und dort wiederum -rechts oben - unter "SS 2012").

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    WS 11/12.
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